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Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

EINLEITUNG

Damit aus Ihrem Verein nach seiner Gründung ein "rechtsfähiger" Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden kann, müssen Sie diesen beim Amtsgericht (Registergericht) zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird Ihr Verein ein sogenannter "eingetragener Verein".

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des in das Vereinsregister eingetragenen Vereins (e.V.) jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen.

ZUSTAENDIG

für die Führung des Vereinsregisters: in der Regel das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.

ABLAUF

Soll der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, müssen Sie ihn zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Um Streit über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollte die Anmeldung ohne Rücksicht auf die Regeln der Vereinssatzung über das Recht der Vorstandsmitglieder, den Verein auch alleine oder nur durch einen Teil des Vorstands zu vertreten, durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen.

Die Anmeldung müssen Sie mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirken. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandsmitglieder von einem Notar oder von einem Ratschreiber beglaubigt sein muss.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein", der mit "e.V." abgekürzt werden kann.

Spätere Änderungen in der Vereinssatzung und in der Zusammensetzung des Vorstandes müssen jeweils im Vereinsregister eingetragen werden.

UNTERLAGEN

Sie müssen der Anmeldung die Vereinssatzung in Urschrift und Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beifügen.

Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist deshalb empfehlenswert, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger bei dem Vereinsregister abzustimmen.

KOSTEN

Die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister ist mit Kosten verbunden, deren Höhe je nach Fall variieren kann:

  • Das Amtsgericht erhebt Gebühren für die Eintragung in das Vereinsregister.
  • Der Notar berechnet Gebühren für die öffentliche Beglaubigung der Erklärung.
  • Ist Ihnen bei der Abfassung der Vereinssatzung und der Vorbereitung der Anmeldung ein Rechtsanwalt behilflich, entstehen außerdem Kosten für diesen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, sind in bestimmtem Umfang von der Zahlung von Gebühren befreit. Erkundigen Sie sich bitte im Einzelfall bei dem das Vereinsregister führenden Amtsgericht, ob diese Befreiung auf Ihre Situation Anwendung findet.

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